Wozu Kirchenbeitrag?
Meinung als Ergänzung zum "Brückenbauer"Zur Angabe, der Religionsfonds sei bis 1938 die (einzige) materielle Lebensgrundlage der Kirche gewesen und dessen Grundstücke und Immobilien seien längst in einem anderen Besitz oder vernichtet (und stünden daher für die Kirche nicht mehr zur Verfügung), sind folgende Ergänzungen nötig:
❶ Da der Religionsfonds im Prinzip seit seiner Gründung durch Kaiser Joseph II. die ihm gestellte Aufgabe, die Finanzierung der (Pfarr)Seelsorge zu gewährleisten, nicht vollständig erfüllen konnte, war es nötig, den Abgang aus dem Staatsbudget zu decken. Diese Vorgangsweise wurde auch in die Erste Republik übernommen. Vor allem die „Kongrua“, die Priestergehälter, wurden aus dem Budget bezahlt, was regelmäßig zu heftigen Debatten im Parlament führte.
Des Weiteren unterstand mehr als ein Drittel der Pfarren der Erzdiözese Wien dem Patronat des Staates, sodass die Erhaltungskosten dieser Pfarren und Kirchen vom Staat mitfinanziert wurden. Alle diese Staatsleistungen wurden mit dem Kirchenbeitragsgesetz 1939 eingestellt.
❷ In langwierigen Verhandlungen erreichte die katholische Kirche dann in einem Zusatzvertrag zum Konkordat im Jahr 1960 eine dauerhafte Entschädigung für die Einstellung der staatlichen Leistungen im Jahr 1939. Entsprechend heißt es im „Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechlichen Beziehungen“ vom 23. Juni 1960:
„Die Republik Österreich wird der Katholischen Kirche im Hinblick auf den Wegfall der Dotierung des Klerus aus der ehemaligen Kongrua-Gesetzgebung, im Hinblick auf den Wegfall der öffentlichen Patronate und Kirchenbaulasten, zur Abgeltung der Ansprüche, die von der Katholischen Kirche auf das Religionsfondsvermögen erhoben werden, […] beginnend mit dem Jahr 1961 alljährlich folgende Leistungen erbringen:
a) einen Betrag von 20.754.000 Euro [derzeitiger Stand]
b) den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 1250 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.“
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